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AGB

Fensterbank Express Jürgen Hofer

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


I.              Präambel

1.) Fensterbank Express Jürgen Hofer, 4822 Bad Goisern, Stambach 105 (UID: ATU67624412), in weiterer Folge als Auftragnehmer bezeichnet, nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund der gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages durchführt.

2.) Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

3.) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für Verträge mit dem Auftragnehmer und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

II.             Angebote/Preise

1.) Die Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unabhängig davon, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager. Wenn zum Vertragsabschluß Preiserhöhungen von Roh- und Hilfsstoffen, Löhnen, Fracht usw. eintreten, ist der Auftragnehmer an die genannten Preise nicht gebunden und berechtigt, diese entsprechend anzuheben. An die dem Vertragsabschluß zugrundeliegenden Preise ist der Auftragnehmer gebunden; allein für Leistungen, die mehr als 2 Monate nach Vertragsabschluß zur Auslieferung kommen, berechtigen den Auftragnehmer inzwischen eingetretene Preiserhöhungen bei Roh- und Hilfsstoffen, Löhnen anzurechnen.

2.) Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf vor.

3.) Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.

4.) Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer, soferne diese nicht explizit angegeben ist. Die genannten Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

5.) Die Berechnung der Preise erfolgt in EURO und sind die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend.

III.            Lieferung

1.) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Bei Selbstabholung gilt die Lieferung durch Übernahme und Unterzeichnung des Lieferscheines als erfüllt.

2.) Teillieferungen sind möglich.

3.) Beanstandungen wegen unvollständig oder unrichtiger Lieferung und Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Übergabe der Ware oder Leistung, andere Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich im Büro des Auftragnehmers in 4822 Bad Goisern, Stambach 105, bekanntzugeben.

4.) Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen.

5.) Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber vorweg als genehmigt.

6.) Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entheben den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.

7.) Wird eine vom Auftragnehmer als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, kann der Auftraggeber unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen vom Vertrag zurücktreten.

8.) Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch den Auftragnehmer die beim Auftragnehmer gelagerte Ware unverzüglich abzuholen.

IV.           Gewährleistung, Garantie und Haftung

1.) Bei berechtigter und rechtzeitig erfolgter Mängelrüge erfüllt der Auftragnehmer Gewährleistungspflicht nach seiner Wahl entweder durch eine Verbesserung oder den Ersatz der fehlerhaften Ware.

2.) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn den Auftragnehmer nicht der Vorwurf eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns trifft. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung und Schadenersatz bei natürlichem Verschleiß oder Beschädigung, die auf leichte Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung oder Havarie zurückzuführen sind; dasselbe gilt bei ohne Zustimmung des Auftragnehmers unternommenen unfachmännischen Behebungsmaßnahmen. Vereinbart wird eine Beweislastumkehr im Sinn des §1298 ABGB, sodass der Erwerber sowohl das Verschulden als auch den Verschuldensgrad des Auftragnehmers nachzuweisen hat.

3.) Dem Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften des bestellten Vertragsgegenstandes bestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können, sowie die einschlägigen Ö-Normen. Der Auftragnehmer gewährleistet bei frostsicherer Ware die Frostbeständigkeit gemäß den jeweils geltenden Ö-Normen.

4.) Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, bei der Auslieferung der Ware durch den Auftragnehmer deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren.

5.) Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, wobei Grundlage hiefür die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegebene Problemdarstellungen sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragnehmer bei sonstigen Haftungsausschluss ausgeht.

V.            Produkthaftung

1.) Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.

2.) Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich der Auftragnehmer über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen 14 Tagen bekanntzugeben.

VI.            Eigentumsrecht

1.) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.

2.) Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet.

3.) Sollte die noch im Eigentum des Auftragnehmers gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer sofort zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung seines Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.

4.) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.

5.) Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicher Auftrag.

6.) Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (es genügt bereits Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden diesbezüglichen Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen.

VII.             Forderungsabtretungen

1.) Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers zahlungshalber ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer gegenüber ersichtlich zu machen.

2.) Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des jeweils geltenden Versicherungsgesetzes bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.

3.) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, etwaige Gegenforderungen gegen den Auftragnehmer gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden.

VIII.          Zahlung

1.) Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, zugleich mit der Lieferung. Ohne gegenteilige Bestätigung sind die Rechnungen des Auftragnehmers zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

2.) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

3.) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Ebenso ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Zahlungen wegen wie auch immer gearteter Gegenansprüche zurückzuhalten, es sei denn die Gegenforderung wurde vom Auftragnehmer ausdrücklich als richtig bestätigt.

4.) Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines bei gezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.

5.) Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer unternehmerische Verzugszinsen von 8% über dem Basiszinsatz verrechnet.

6.) Ist der Auftraggeber derartig in Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung durch den Auftragnehmer eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher offenen Rechnungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe hinfällig sind.

7.) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

IX.            Mahn- und Inkassospesen

1.) Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

2.) Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 10,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.

3.) Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

X.           Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.) Für eventuelle Streitigkeiten gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Bad Ischl als vereinbart.

2.) Für sämtliche Rechtsbeziehungen des Auftragsnehmers mit dem Auftraggeber gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

XI.          Datenschutz und Adressenänderung

1.) Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.

2.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

XII.          Allgemeines und Schlussbestimmungen

1.)  Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

2.) Jede Änderung der Lieferbedingungen muss schriftlich bestätigt sein und gilt nur für das Geschäft, für das diese vereinbart worden ist. Änderungen, Streichungen usw. einer Bestellung sind nur gültig, wenn dies der Auftragnehmer schriftlich bestätigt hat. Der Auftraggeber ist bei Weiterverkauf verpflichtet, diese Lieferbedingungen seinen Verkäufen zugrundezulegen und dieselben seinen Abnehmern bekanntzugeben.

3.) Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige oder unwirksame Bestimmung wird durch ein gültige oder wirksame ersetzt, die dem angestrebten Ziel am nächsten kommt.

4.) Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt bzw. des Hindernisses.

5.) Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, die abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen, aus welchem Grund auch immer anzufechten.

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